Neuigkeiten

Impfung von engen Kontaktpersonen Pflegebedürftiger, die nicht in einer Einrichtung gepflegt werden

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a  und § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Coronavirus-Impfverordnung können pflegebedürftige Personen, die die in der Anlage genannten Voraussetzungen erfüllen oder deren Vertreter bis zu zwei enge Kontaktpersonen bestimmen. Diese erhalten einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität.

Beim Besuch des Impfzentrums müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: 

  • Nachweis für enge Kontaktpersonen
  • Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis der Kontaktperson
  • Nachweise für sämtliche unter Punkt 2 der Anlage angekreuzten Angaben (z.B. Arztbriefe/Atteste)

Kopie des bereits vorliegenden Bescheids der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit oder ein anderes, dementsprechendes Dokument der Pflegekasse, z.B. über die Gewährung von Leistungen, Höherstufungen im Pflegegrad etc.