Bildquelle: nmann77 – stock.adobe.com
Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, bestehen.
Der Antragssteller wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen anhand eines Fragebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird.
Für die Begutachtungssituation empfehlen wir, dass die Person, die hauptsächlich mit der Pflege beauftragt ist, beim Termin anwesend ist. Im Vorfeld der Begutachtung ist es sinnvoll, einen Selbsteinschätzungsbogen auszufüllen.
Gegen den Bescheid der Pflegekassen kann innerhalb von vier Wochen ein formloser schriftlicher Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollten die genauen Gründe anhand der Module dargelegt werden.
Die Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt:
(Quelle: MDK)
Weitere Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie hier:
Bei Fragen zum Gutachten empfehlen wir Ihnen, über das Servicetelefon Pflege, Kontakt mit dem MDK Bayern aufzunehmen:
Servicetelefon MDK Bayern