Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gibt es einen gemeinsamen Geldbetrag pro Jahr, den man flexibel nutzen kann. Ab dem 1. Juli 2025 steht der gemeinsame Jahresbetrag allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. 
Der gemeinsame Jahresbetrag beträgt maximal 3.539 Euro und der Versicherte kann selbst entscheiden ob er den Betrag für die Kosten der Kurzzeitpflege oder für die Verhinderungspflege einsetzen möchte. 

Was versteht man unter Verhinderungspflege?

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die sogenannte Verhinderungspflege, für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Die Ersatzpflege kann z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige oder Nachbarn erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet.

Beträgt die Verhinderungspflege nicht mehr als 8 Stunden pro Tag, wird diese stundenweise abgerechnet und der Versicherte hat Anspruch auf die volle Höhe des Pflegegeldes. Wird die Verhinderungspflege für mehr als 8 Stunden pro Tag beansprucht, gilt diese als tageweise Verhinderungspflege und das Pflegegeld kürzt sich in diesem Zeitraum um die Hälfte.

Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege soll Angehörigen ermöglichen, Urlaub zu machen oder sich bei Krankheit oder anderen Ausfallzeiten vertreten zu lassen. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt soll die Kurzzeitpflege den Angehörigen zeitlich Raum geben, das häusliche Umfeld auf die kommende Situation vorzubereiten.

Kurzzeitpflege ist in fast allen Pflegeheimen möglich und kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr beansprucht werden. Es ist möglich den Maximalbetrag von insgesamt 3.539 € aus dem Gemeinsamen Budget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einzusetzen. 
 

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